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§ 7 Fälligkeit des Schadenersatzes ⇐ ПредыдущаяСтр 9 из 9 § 7 Fä lligkeit des Schadenersatzes (1) Der Schadenersatz wird mit jedem Eintritt eines Ereignisses nach § 3 oder § 4 sofort fä llig, ohne dass es hierzu einer Aufforderung bedarf. (2) Der Schadenersatz ist dem Leistenden bis zum folgenden Monatsersten nach dessen Wahl per Ü berweisung oder in bar in einer Wä hrung seiner Wahl oder in physischen Edelmetallen (Gold, Silber, Platin) in marktü blicher Stü ckelung auszuhä ndigen. Entstehende Kosten des Transfers trä gt der Empfä nger bzw. der Erfü llungsgehilfe. (3) Erfolgt die Aushä ndigung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, tritt automatisch Verzug ein, der mit 6% ü ber dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. § 8 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. ungü ltig sein oder werden, tritt an deren Stelle eine rechtlich wirksame Bestimmung, die dem beabsichtigten Vertragszweck am nä chsten kommt, hä tte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Die ü brigen Vertragsinhalte bleiben hiervon unberü hrt.
§ 9 Gerichtsstand Ausschließ licher Gerichtsstand ist Locarno, Schweiz
§ 10 Kaufrecht UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen
Rechtsbelehrung: Es gelten die Grenzen des BundesstaatesKlicken Sie hier, um Text einzugeben. seit Reichsgrü ndung 1871. Damit ist das Betreten der Flä chen des Deutschen Reichs von den Empfä ngern eine Zuwiderhandlung gegen diesen Vertrag. Allein die Einlage in den Briefkasten des Klicken Sie hier, um Text einzugeben. im Vö lkerbund Deutsches Reich ergibt die Schadenersatzpflicht nach Vertrag.
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