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(3)Dieser Vertrag regelt ausschließlich Sachverhalte nach Abs. 2 a. In den Fällen nach Abs. 2 b richten sich die Ansprüche des Leistenden nach den geltenden, gesetzlichen Regelungen des völkerrechtlich existierenden Staates Klicken Si



(3)Dieser Vertrag regelt ausschließ lich Sachverhalte nach Abs. 2 a. In den Fä llen nach Abs. 2 b richten sich die Ansprü che des Leistenden nach den geltenden, gesetzlichen Regelungen des vö lkerrechtlich existierenden Staates Klicken Sie hier, um Text einzugeben. im Deutschen Reich.

§ 2 Vertragsleistungen

Vertragsleistungen im Sinne dieses Vertrages sind alle Leistungen wie z. B. Handlungen oder Zahlungen, die der Leistende an den Empfä nger oder dessen Erfü llungsgehilfen erbringt. Dazu gehö ren insbesondere Zahlungen (auch Teilzahlungen), aber auch andere durch den Empfä nger oder dessen Erfü llungsgehilfen abgeforderte Leistungen, wie z. B. Erklä rungen, Berichte, Anfragen oder auch Kontopfä ndungen, Sachpfä ndungen, Inhaftierung oder eidesstattliche Versicherungen,

 

§ 3 Inkrafttreten des Vertrages durch Annahme

(1) Mit der Annahme einer Vertragsleistung des Leistenden durch den Empfä nger oder seine Erfü llungsgehilfen tritt der Vertrag in Kraft.

(2) Der Annahme einer Vertragsleistung kommt der Erhalt von Geldern im Rahmen einer Zwangsbeitreibung gleich (z. B. Barzahlung, Kontopfä ndung).

(3) Eine Vertragsleistung im Sinne dieses Vertrages gilt auch als angenommen, wenn der Empfä nger selbst oder mittels seiner Erfü llungsgehilfen sonstige Zwangsmaß nahmen (z. B. Haftbefehl, Durchsuchungsanordnungen, Zwangsversteigerung etc. ) umsetzt, oder Schreiben versendet, die Forderungen gegen den Leistenden erheben (z. B. „Bescheide“ oder „Beschlü sse“).



  

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