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In deren Eingangsformel finden wir die Zuständigkeit- die Berechtigung und Verpflichtung der Wahrnehmung einer Aufgabe, geregelt. Die allgemeine Regelung der staatlichen Zuständigkeit ist in. der Verfassung enthalten.



 

Sehr geehrte …………………

 

am vierzehnten Tag, des zehnten Monats im Jahre zweitausendfü nfzehn fand der Mann max: aus der Familie mustermann, ein Schreiben mit dem Titel „LADUNG“ des Amtsgerichts Entenhausen, gerichtet an die jur. PERSON MAX MUSTERMANN, ein Rechtssubjekt deren Urheber und Schö pfer die Bundesrepublik Deutschland/BUND bzw. der Bundesstaat Hessen ist. Da eine Zustellung nur an eine prozeß fä hige, natü rliche Person, nicht jedoch eine juristische Person erfolgen kann ist die Zustellung mangels Prozeß fä higkeit unwirksam.

 

Die Formulierung des Schreibens mit dem Titel „LADUNG“ ist fü r den Unterzeichner z. Z. unverstä ndlich bzw. nicht zu verstehen. Das Schreiben suggeriert, daß die Person „Herrn MAX MUSTERMANN“ zu dem Termin geladen ist. Ist das Schreiben so zu verstehen, daß der Mensch max, zu dem in der Ladung genannten Termin die juristische PERSON/Treuhand/Stiftung/Geburtenbond an das Amtsgericht Entenhausen liefern soll? Dazu bedarf es jedoch zunä chst eines Befö rderungsvertrages [§ 453 HGB] um einen Transport auf der Schiene, der Straß e, zur See, in der Luft, auf Binnenwasserstraß en oder einer Kombination dieser Verkehrsträ ger durchzufü hren.

 

Bitte teilen Sie dem Unterzeichner mit, ob Ihr o. g. Schreiben als Befö rderungsauftrag nach [§ 453 HGB] zu verstehen ist. Hierzu bedarf es aber noch einer wirksamen Unterschrift [§ 126 BGB]. Auch eine Abschrift ist mit Unterschrift zu unterzeichnen [§ 408 HGB]. Doch stellt sich nun fü r den Unterzeichner die Frage, wie kann die jur. Person MAX MUSTERMANN geladen werden, wenn diese schon bei Gericht hinterlegt ist.

 

Die Vertreter des Amtsgerichts - der Urkundsbeamte bzw. [Richter] - sind doch als Treuhä nder bzw. im Auftrag des Treuhä nders bereits im Besitz der Person MAX MUSTERMANN und damit verfü gungsberechtigt. Oder ist beabsichtigt, den Menschen max: zu dem Termin einzubestellen um ihm die Treuhandschaft an der jur. PERSON MAX MUSTERMANN zu ü bertragen, also einen Treuhandwechsel vorzunehmen und damit die Haftung auf den Menschen zu ü bertragen?

 

Der Unterzeichner hatte sich in den bisherigen Mitteilungen lediglich dahingehend bereit erklä rt, als Drittpartei und Begü nstigter - unter den Ihnen vorliegenden Bedingungen, an der Verhandlung teilzunehmen, um zur besseren Sachaufklä rung beizutragen.

Bei dem Unterzeichner handelte es sich nicht um die Person MAX MUSTERMANN und auch nicht um dessen Organverwalter/Treuhä nder.

 

 

Doch auch die Ordnung zu der anberaumten Verhandlung ü ber die jur. PERSON MAX MUSTERMANN lä ß t Unverstä ndnis aufkommen. Ganz nach der „Fiktionstheorie“ wonach es eine jur. PERSON zu schaffen gilt, um ihr herrenlose Rechte zuordnen zu kö nnen.

 

Als „herrenlose Rechte“ sind u. a. die [Zivilprozeß ordnung (ZPO)] als auch die [Strafprozeß ordnung StPO) zu werten

[Ladung nach ZPO § 274, nach StPO § 133 und § 216].

 

In deren Eingangsformel finden wir die Zustä ndigkeit- die Berechtigung und Verpflichtung der Wahrnehmung einer Aufgabe, geregelt. Die allgemeine Regelung der staatlichen Zustä ndigkeit ist in


der Verfassung enthalten.

Die Eingangsformel der ZPO lautet:

 



  

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