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Privatrecht (teil 1). Privatrecht (teil 1)



Privatrecht (teil 1)

Der juristische Begriff des Rechts unterscheidet generell zwischen Privatrecht, öffentlichem Recht und Strafrecht. Das Rechtsgebiet des Privatrechts regelt die Beziehungen von rechtlich gleichgestellten natürlichen oder juristischen Personen. Synonym zum Privatrecht werden häufig die Bezeichnungen Zivilrecht oder auch Bürgerliches Recht verwendet. Diese Begriffe ezeichnen aber korrekter Weise nur einen Teilbereich des Privatrechts.

Im Gegensatz zum öffentlichen Recht sieht das Privatrecht eine Freiheit des Willens vor, die hier aus einer Privatautonomie abgeleitet wird. Sie gestattet es dem Einzelnen grundsätzlich, mit anderen in Rechtsbeziehungen zu treten oder darauf zu verzichten. Die Freiheit des Willens wird

durch zahlreiche tatsächliche Gegebenheiten wie etwas ein Monopol oder auch durch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Einzelnen eingeschränkt.

Trotzdem ist sie für das Privatrecht prägend, da durch sie eine Gestaltung des Rechts ohne den Einfluss des Staates möglich ist. Zu den wichtigsten privatrechtlichen Gestaltungsmitteln gehört der privat rechtliche Vertrag.

 

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Privatrecht (teil 1)

Das Privatrecht gliedert sich in zwei grundsätzliche Bereiche. Im Privatrecht wird zwischen dem allgemeinen Privatrecht (auch bürgerliches Recht oder Zivilrecht) und dem sonstigen Privatrecht (Sonderprivatrecht) unterschieden. Das bürgerliche Recht legt die grundlegenden Regeln über Personen, Sachen und deren Schuldverhältnisse fest. Das Bürgerliche Recht wird in

Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB geregelt. Das sonstige Privatrecht wird gelegentlich auch mit dem Wirtschaftsprivatrecht zusammengefasst. Es ist in den Gesetzen zum Handelsrecht, Mietrecht und zum Arbeitsrecht geregelt. Das allgemeine Privatrecht gliedert sich nach dem Pandektensystem in fünf Bereiche.

Es umfasst neben einem Allgemeinen Teil, das Schuldrecht, das Erbrecht, das Sachenrecht sowie das Familienrecht. Der Allgemeine Teil umfasst in der Regel auch das Personenrecht.

Zum Sonderprivatrecht zählt das Handelsrecht, das auch als das “Sonderprivatrecht der Kaufleute” bezeichnet wird. Im Arbeitsrecht wer den sowohl die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Rahmen des Individualarbeitsrechts, als auch zwischen den Vertretungsorganisationen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Rahmen des kollektiven Arbeitsrechts geregelt.

 

 

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