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Die Rechtsordnung



Die Rechtsordnung

Das Recht der Bundesrepublik Deutschland ist überwiegend geschriebenes Recht. Der größte Teil davon ist Bundesrecht; dieses umfaßt über 4000 Gesetze und Rechtsverordnungen. Das Landesrecht betrifft neben dem Polizeiwesen und dem Gemeinderecht vor allem die Bereiche Schulen und Universitäten sowie Presse und Rundfunk.

In den vier Jahrzehnten der Teilung hatten sich die Rechtsordnungen der Bundesrepublik und der DDR völlig auseinanderentwickelt. Als Folge des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland war 1990 die Überlegung entscheidend, im gesamten Bundesgebiet möglichst rasch eine weitgehende Rechtsangleichung und damit die Rechtseinheit zu schaffen. Auch im Interesse des wirtschaftlichen Aufbaus der neuen Bundesländer war dies von grundlegender Bedeutung. Um der besonderen Entwicklung in der DDR und den dort gewachsenen Strukturen Rechnung zu tragen, wurden umfangreiche Anpassungsregelungen in fast allen Rechtsbereichen vorgesehen. Die Anpassung der Gerichtsstruktur ist inzwischen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - vollendet worden.

Der Rechtsstaat. Historisch gesehen, geht das Recht in der Bundesrepublik auf das teilweise übernommene Römische Recht und zahlreiche andere Rechtsquellen aus den einzelnen Gebieten zurück. Im 19. Jahrhundert wurde zum ersten Mal ein einheitliches Privatrecht für das gesamte Deutsche Reich geschaffen. Das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch bewahren bis heute den liberalen Geist ihrer Entstehungszeit. Sie sind beherrscht vom Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Garantien des Rechtsstaats werden vor allem im materiellen Recht und im Verfahrensrecht deutlich. Im Strafrecht gilt der vom Grundgesetz in Verfassungsrang erhobene Satz, daß eine Tat nur dann bestraft werden darf, wenn die Straf­barkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (nulla poena sine lege). Dem Strafrichter ist es daher verboten, Strafbarkeitslücken durch Anwendung von Rechtsvorschriften für ähnlich gelagerte Fälle zu schließen oder Strafgesetze rückwirkend anzuwenden. Verfassungsrang hat auch der Satz, daß niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf. Beschränkungen der Freiheit der Person sind nur auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes möglich. Über die Zulässigkeit und Dauer eines Freiheitsentzugs hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsbeschränkung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

Der Polizei ist zwar eine vorläufige Festnahme erlaubt, doch darf sie aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in Gewahrsam halten. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör - auch das ist ein in der Verfassung veran­kerter, wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Die Rechtsprechung ist unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen Richtern anvertraut. Diese dürfen grundsätzlich nicht ihres Amtes enthoben und nicht gegen ihren Willen versetzt werden. Ausnahmegerichte sind verboten.

Die rechtsstaatlichen Fundamente des Rechtswesens wurden in Deutschland fast vollständig schon durch Justizgesetze aus dem 19. Jahrhundert gelegt. Es sind vor allem das Gerichtsverfassungsgesetz, das Aufbau, Organisation und Zuständigkeit der Gerichte regelt, die Zivilprozeßordnung und die Strafprozeßordnung. Das Bürgerliche Gesetzbuch, das 1900 in Kraft trat, und die Zivil- und Strafprozeßordnung wurden im letzten Drittel des vorigen Jahrhunderts der kaiserlichen Regierung durch die liberalen und demokratischen Kräfte in parlamentarischer Auseinandersetzung abgerungen. Deutsche Gesetzbücher sind Vorbild auch für ausländische Rechtsordnungen: So hat das Bürgerliche Gesetzbuch bei der Entstehung der Zivilgesetzbücher in Japan und Grie­chenland Pate gestanden.

 



  

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