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Aktenzeichen …. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom ….



 

 

Buß geldbehö rde                                                  Datum …...

 

                                                                                 

 

Aktenzeichen …...

Einspruch gegen den Buß geldbescheid vom …...

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

meinen/unseren Einspruch begrü nde/n ich/wir wie folgt:

 

1. Aus § 85 Abs. 1 Satz 1 SchulG BW ergibt sich materiell-rechtlich keine Verpflichtung der Eltern, die Erfü llung der Schulpflicht durch ihre Kinder herbeizufü hren und nachzuweisen.

Entsprechend dem Wortlaut des § 85 Abs. 1 Satz 1 SchulG BW sind die Erziehungsberechtigten lediglich dazu verpflichtet, fü r die Teilnahme des Schü lers an den verbindlichen Veranstaltungen der Schule " Sorge zu tragen". Die Verpflichtung zum " Sorgetragen" ist von der Verpflichtung zum " Erfü llen" der Schulpflicht zu unterscheiden (vgl. VGH, Beschluss vom 14. 07. 2014 - 9 S 897/14 - juris Rn. 9).

Zur Erfü llung der Schulpflicht sind nach Schulgesetz lediglich die an der Schule angemeldeten Kinder und Jugendlichen selbst verpflichtet. Dementsprechend kann diese Pflicht auch nur gegenü ber den Schü lern im Wege des unmittelbaren Zwangs bzw. von Ordnungsmaß nahmen durchgesetzt werden.

Die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten zum " Sorgetragen" trä gt dem Umstand Rechnung, dass das Handeln anderer durch eigenes Handeln nur beschrä nkt beeinflussbar ist.

So ist vorliegend gegeben, dass die Eltern hinreichend erzieherisch auf ihr Kind eingewirkt haben, deren Handeln aber gleichwohl nicht zum Erfolg fü hrte.

Hier geht die mit Zwang bedrohte Verpflichtung der Eltern, die Erfü llung der Schulpflicht des Schü lers herbeizufü hren, ü ber die Verpflichtung, fü r die Erfü llung der Schulpflicht Sorge zu tragen, deutlich hinaus.

Die Eltern wurden nicht lediglich aufgefordert, ihrer Pflicht zum Sorgetragen nachzukommen - dieser Pflicht sind sie nä mlich ausreichend nachgekommen – sondern man verlangt von ihnen, dass ihr Kind die Schulpflicht erfü llt. Eine solche Pflicht begrü ndet § 85 Abs. 1 Satz 1 SchulG BW ausdrü cklich nicht.

 

Nach Schulgesetz haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafü r Sorge zu tragen, dass der Schü ler am Unterricht und an den ü brigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmä ß ig teilnimmt und sich der Schulordnung fü gt.

Nach dem Wortlaut des Schulgesetzes handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine reine Gebotsnorm im Sinne eines Erfordernisses.

Es wird nicht geregelt, dass die Behö rde die Verpflichtung dieser Personen in eine sie bindende, konkrete Verwaltungsentscheidung umsetzen kann und dementsprechend erst recht nicht, ob der Behö rde bei einer solchen Entscheidung Ermessen zusteht oder nicht. Auch die Systematik des Schulgesetzes spricht gegen eine Befugnis der Behö rde, die Verpflichtung der Eltern im Wege einer Verfü gung durchzusetzen.

Denn das Schulgesetz bzw. Verordnung enthä lt hinsichtlich eines Ausschnitts der Pflichten der Eltern, die sich im Einzelfall ergeben kö nnen, eine als solche eindeutig erkennbare Befugnisnorm, die zu einer administrativen Einzelmaß nahme ermä chtigt.

 

In den Regelungen des Schulgesetzes ergibt sich nicht zwingend, dass die Mö glichkeit besteht oder bestehen muss, die gesetzliche Pflicht der Eltern durch Verfü gung zu konkretisieren. Denn wenn man den Hinweis der mö glichen Ordnungsmaß nahmen laut Schulgesetz gewissermaß en als Rechtsfolgenverweisung auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz versteht, so wird das Bestehen eines vollstreckbaren Grundverwaltungsakts (§ 2 LVwVG) gerade nicht vorausgesetzt. Dieses Auslegungsergebnis steht auch nicht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Das Ziel des Gesetzgebers, bei einem Verstoß der Eltern gegen das Gebot, dafü r Sorge zu tragen, dass der Schü ler am Unterricht und an den ü brigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmä ß ig teilnimmt, auf die Mö glichkeiten des Vollstreckungsrechts zurü ckgreifen zu kö nnen (vgl. Begrü ndung des Gesetzesentwurfs, LT-Drs. 14/1949, S. 5), wird effektiver erreicht, wenn vor der Ergreifung von Vollstreckungsmaß nahmen die Verpflichtung der Eltern nicht erst durch vollziehbaren Verwaltungsakt konkretisiert werden muss.

Die vom Gesetzgeber bei Einfü hrung des Gebotes vorausgesetzte Verwaltungsaktbefugnis kommt im Wortlaut des betreffenden Paragraphen nicht ansatzweise zum Ausdruck. Der Vorschrift lä sst sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass es sich bei der in dieser Vorschrift vorgenommenen Verweisung auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz um eine Art Rechtsgrundverweisung handelt, die die Befugnis, eine Verfü gung erlassen zu kö nnen, voraussetzen wü rde, zumal dann die Vorschrift auch keinen ü ber eine bloß e Klarstellung hinausgehenden Regelungsgehalt hä tte.

 

(siehe VG Karlsruhe, Urteil vom 18. 09. 2018 - 9 K 4575/17)

 



  

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