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Soziale Sicherheit in Deutschland



  1. Das System der sozialen Sicherheit umfasst fü nf Sä ulen: die Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Unfallversicherung; seit Januar 1995 neu hinzugekommen ist die Pflegeversicherung.
  2. Die Sozialversicherung wird finanziert durch monatliche Beiträ ge (Sozialabgaben) wä hrend der aktiven Arbeitszeit. Der Anteil der Sozialabgaben erreichte 1997 42, 1 % des monatlichen Bruttoeinkommens.
  3. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die monatlichen Beiträ ge je zur Hä lfte, ebenso die Pflegeversicherung.
  4. Die Krankenversicherung ist unter bestimmten Bedingungen Pflicht. Arbeitnehmer mit einem erhö hten Einkommen sind nicht pflichtversichert. Die Hö he, Beitragsbemessungsgrenze genannt, wird jedes Jahr neu festgelegt.
  5. Die Krankenversicherung umfasst den Schutz der Gesundheit und die Hilfe im Krankheitsfall. Zustä ndig fü r die Durchfü hrung sind die gesetzlichen Krankenkassen.
  6. Die Rentenversicherung sichert den Lebensunterhalt im Alter, bei Minderung der Erwerbstä tigkeit und im Todesfall des Versicherten fü r dessen Hinterbliebene.
  7. Seit 1. Januar 1995 gibt es die Pflegeversicherung. Sie gewä hrt Versicherungsschutz bei erheblicher Pflegebedü rftigkeit. Es werden Leistungen fü r die hä usliche und stationä re Pflege abgedeckt.
  8. Die Arbeitslosenversicherung gewä hrt einen Schutz gegen die materiellen Folgen bei Arbeitslosigkeit.
  9. Die Unfallversicherung leistet finanzielle Hilfe nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheiten. Der Versicherungsschutz gilt auch auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstä tte.

 

 



  

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