Die kleinen, aber feinen Unterschiede
Wer Weiß Es? Die Daten Auf Dem Kassenbon
Egal, ob Einzelhandel oder Gastronomie, jeder Betrieb dieser Branche ist dazu verpflichtet, einen Kassenbon auszuwerfen. Dabei ist es nicht wichtig, ob der Kunde diesen haben möchte oder nicht. Der Auswurf des Kassenbon mittels Kassenrollen ist einfach aufgrund der Gesetzgebung unumgänglich. Da hilft nur eines – stets einen großen Vorrat an Kassenrollen auf Lager zu haben.
Die kleinen, aber feinen Unterschiede
Viele kleine Unterschiede gibt es, warum ein Kunde nach dem Kassenbon fragt. Der eine möchte seine privaten Finanzen unter Kontrolle behalten. Der nächste benötigt den Beleg für die Spesenabrechnung. Und wieder andere benötigen den Bon von der Kassenrolle als Bewirtungsnachweis. Tatsache ist, dass nicht nur der Einzelhändler oder Gastronom diese Belege für die Steuer benötigt. Auch private Kunden/Geschäftsleute können bzw. müssen sie für die Erstellung der Einkommenssteuer vorlegen können. Da stellt sich nur die Frage, warum dann oftmals der normale Kassenbon nicht ausreicht. Es wird deshalb oftmals eine Quittung oder ein Bewirtungsnachweis erstellt. Ein Dokument also, das vor dem Finanzamt bestand hat. Warum aber hat der Kassenbon diese Gültigkeit offenbar nicht? Sollte man nicht meinen, dass bereits auf diesem Papier bereits alle notwendigen Angaben vorhanden sind. Welche Angaben sollten also auf welchem Dokument vorhanden sein, damit das Finanzamt es als Nachweis akzeptieren kann?
- Der Kassenbon: Bereits der Kassenbon sollte alle notwendigen Mindestangaben enthalten. Die Beleg, der von der Kassenrolle über die Registrierkasse erstellt wird, sollte grundsätzlich den Namen und die Anschrift des Rechnungserstellers, das Erstellungsdatum, die Artikelbezeichnung, die Menge sowie den Einzelpreis enthalten. Zudem ist der Gesamtbetrag sowohl in Netto wie auch in Brutto zu vermerken. Auch der angewandte Steuersatz, der je nach Produkt 7% oder 19% betragen kann, ist aufzuführen. Vom Gesetzgeber wird der reguläre Kassenbon als Kleinbetragsrechnung anerkannt. Damit ist er bis zu einem Betrag von EURO 250,00 anwendbar. Eine weitere Angabe wird benötigt, damit er als Zahlungsbeleg anerkannt werden kann: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers. Sicherlich sind die Angaben damit immer noch nicht ausreichend im Sinne des Schriftformgebots. Aufgrund des Kleinbetrages aber wird hier ein Auge zugedrückt.
- Der Bewirtungsnachweis: Dieser wird vom Gast benötigt, wenn ein Geschäftsessen in den Räumlichkeiten des Restaurants stattgefunden hat. Mit Hilfe des Bewirtungsbeleges können bis zu 70% bei der Steuer abgesetzt werden. Bis zu einem Wert von EURO 150,00 ist eine handgeschriebene Quittung ausreichend. Ab diesem Wert ist eine korrekte Rechnung notwendig, sowie der Zahlungsbeleg und Bewirtungsbeleg. Grundsätzlich sind die Namen der Gäste, der Grund des Geschäftsessens sowie Ort, Datum und Unterschrift des Wirtes auf dem Beleg zu vermerken.QW
- Die Quittung: Die Quittung ist mit der Unterschrift des Rechnungsausstellers versehen. Sie bescheinigt, dass der Rechnungsbetrag beglichen wurde. Die Quittung wird benötigt, um Ausgaben steuerlich geltend zu machen zu können. Ist keine Quittung erhältlich, wird dieser Nachweis in Form ein korrekt aufgemachten Rechnung erbracht. Kleine Geschäfte oder Gastronomiebetriebe stellen sie oftmals anstelle der Rechnung aus. Aufgrund des meist geringen Rechnungsbetrages unter EURO 250 wird dies für gewöhnlich vom Finanzamt akzeptiert. Sollte sich die Quittung jedoch als fehlerhaft oder unleserlich bei einer Steuerprüfung erweisen, kann sie durchaus noch abgelehnt werden. Dies ist einer der Gründe für die Einführung der elektronischen /digitalen Kassensysteme. Wer seinen Kassenbon mit ihnen erstellt, kann davon ausgehen, dass alle notwendigen Informationen darauf zu finden sind. Eine Quittung ist dann nicht mehr notwendig.
Welcher Nachweis auch immer erbracht werden soll, der Kassenbon, der ja ohnehin auszudrucken ist, kann zumindest für den Wirt zusammen mit der Quittung oder einem adäquaten Beleg bei der Vorlage beim Finanzamt vollständig ausreichen, um die Korrektheit aller Buchungen zu belegen.
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