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In diesem Sinne besteht keine rechtliche Grundlage mir/uns ein Bußgeld aufzuerlegen, das Verfahren bitte ich einzustellen.



 

2. Die Behauptung, dass es eine Testobliegenheit gä be, ist falsch.

Selbst wenn es so wä re, was nicht der Fall ist, kann eine Verordnung nicht in die Grundrechte eingreifen, dafü r wä re ein Gesetz erforderlich, Art. 19 GG, in dem auch ausdrü cklich die Einschrä nkung des betreffenden Grundrechts, hier Art. 2 GG, aufgenommen sein mü sste. Dieses Gesetz existiert nicht.

 

Was nicht nur von den Entscheidungen des Bayerischen VGH mehrfach bestä tigt wurde, Entscheidungen, die Ihnen bekannt sein mü ssen, sondern auch vom Bayerischen Schulministerium in einem Rundschreiben vom 08. Oktober 2021 wiederholt bestä tigt wurde und in BW in einer Weisung an die Schulen belegt ist ( Keines falls sollten Kinder oder Jugendliche zur Testung ü berredet werden... ): es gibt keinen Testzwang an Schulen!  

3. In diesem Fall ist es im Wesentlichen vom Willen des Kindes XY abhä ngig, ob es sich testen lassen will, bzw. zur Schule gehen will oder nicht. Mein/unser Kind XY will sich nicht testen lassen, was das beigefü gte Schreiben ergibt. Er/Sie will keine Maske tragen und auch nicht mehr zur Schule gehen: (hier jetzt persö nliche Ausfü hrungen, warum das Kind nicht in die Schule will, sich nicht testen lassen will, keine Maske tragen will, welche Untaten ihm/ihr in der Schule zugefü gt wurden, zB er hat Angst davor, wieder alleine an das offene Fenster gesetzt zu werden, ohne seinen Anorak zum Schutz vor Kä lte anziehen zu dü rfen und wieder krank zu werden. Er/sie hat Angst vor der stä ndigen Diskriminierung, die ihm/ihr in der Schule seit Monaten wiederfahren ist, weil er/sie von der Maskentragepflicht aus gesundheitlichen Grü nden befreit ist.

 

Die Testung ist ein kö rperlicher Eingriff, der mit erzwungener Einwilligung eine Kö rperverletzung, und fü r die Lehrkrä fte und die Eltern auch eine Misshandlung Schutzbefohlener gem. § 223, 225 StGB, also eine Straftat darstellt. Auch das Missachten der kö rperlichen Beschwerden beim Tragen einer Maske stellt eine Kö rperverletzung iVm einer Misshandlung eines Schutzbefohlenen dar, wenn ich/wir mein/unser Kind zum Maskentragen zwingen wü rden, bzw. in die Schule schicken wü rden, wo die konkrete Gefahr besteht, dass das Maskenattest nicht beachtet wird.

Zu diesen Straftaten hä lt nicht nur die Schulleitung mit ihrer Anzeige an, sondern mittelbar auch die Buß geldbehö rde mit ihrem Buß geldbescheid, was eine Anstiftung zu einer Straftat darstellt. Darü berhinaus werden die Eltern, unter unzulä ssiger Strafandrohung zu diesem strafbaren Handeln genö tigt. Ich behalte mir vor, das zur Anzeige zu bringen.

 

4. Abgesehen davon, dass von Rechtswissenschaftlern seit zwei Jahren die Rechtmä ß igkeit bzw. Verfassungsmä ß igkeit der Corona-Verordnungen bestritten wird, ist Fakt, dass trotz zweiwö chentlicher Ä nderungen der Verordnungen, die Widersprü chlichkeit zwischen der Freiwilligkeit des Tests und der Schulpflicht nie behoben wurde. Es gibt den Grundsatz, dass derjenige, in dessen Verantwortungsbereich einer Vorschrift fä llt, die Konsequenzen fü r deren Widersprü chlichkeit oder Rechtsunwirksamkeit zu tragen hat. Das bedeutet, dass diese Widersprü chlichkeit weder auf dem Rü cken der Eltern noch auf dem Rü cken der Kinder ausgetragen werden dü rfen, der Verordnungsgeber alleine hat die Konsequenzen zu tragen.

 

Ich beantrage die Einstellung des Verfahrens.

Mit freundlichen Grü ß en

 

Unterschrift                           

 

 

Anlage

Schreiben von XY (Kind)

 

 



  

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